Allgemeine Bestimmungen
Die nachstehenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag des Bestellers, welchen er in seiner Eigenschaft als Unternehmer tätigt, soweit im einzelnen Auftrag nicht explizit schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. „Unternehmer“ ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: „Lieferungen“) sind die beiderseitigen schriftlichen oder elektronischen Erklärungen maßgebend. Es gilt jeweils diejenige Fassung nachstehenden Bedingungen als vereinbart, die zum Zeitpunkt des Auftrags gültig ist.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Verkäufer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
- Angebote sind freibleibend. An Angeboten, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: „Unterlagen“) behält sich der Verkäufer seine Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Verkäufers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Verkäufer nicht erteilt wird, diesem auf schriftliches Verlangen unverzüglich und vollständig zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Verkäufer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat
- Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, soweit diese dem Besteller zumutbar sind.
- Falls dem Besteller ein Rücktrittsrecht eingeräumt wird, erfolgt dies nur bei vollständiger, einwandfrei verpackter, unverschmutzter und unbeschrifteter aktueller Katalogware gemäß Katalogbeschreibung.
- Die in Angeboten, Prospekten, Katalogen und Preislisten angegebenen Maße, Zeichnungen und Abbildungen sind nicht verbindlich und können von uns ohne besondere Anzeige geändert werden. Alle Maßangaben sind in cm, mm, kg und g.
Preise und Zahlungsbedingungen
- Die Preise verstehen sich ab Giengen an der Brenz (Deutschland) ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Berechnung erfolgt, soweit nicht explizit schriftlich anders vereinbart, auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisliste; eine Berechnung der Mehrwertsteuer kann nur in Fällen unterbleiben, in denen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen gegeben sind und der Besteller seine gültige UStIdNr angegeben hat.
- Zahlungen sind frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten.
- Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Eigentumsvorbehalt
- Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung jetzt oder künftig zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Verkäufer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Verkäufer auf schriftlichen Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Dabei obliegt dem Verkäufer die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
- Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändung oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
- Die aus dem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im Voraus an den Verkäufer ab. Die Abtretung wird hiermit angenommen. Der Besteller ist zur Einziehung der an den Verkäufer abgetretenen Forderungen ermächtigt. Die Einziehungsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
- Der Besteller ist zur Verarbeitung der Produkte und Erzeugnisse des Verkäufers oder deren Verbindung mit anderen Erzeugnissen im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. An den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen erwirbt der Verkäufer ausschließlich zur Sicherung seiner unter III. 1. genannten Ansprüche Miteigentum, das der Besteller dem Verkäufer schon jetzt überträgt.
- Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen, sonstigen Verpflichtungen oder Rechtsbeeinträchtigungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
- Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer jederzeit zur Rücknahme berechtigt aber nicht verpflichtet; der Besteller ist zur unverzüglichen und vollumfänglichen Herausgabe verpflichtet. Dies gilt auch, wenn sich die Vermögenslage des Bestellers wesentlich verschlechtert.
- In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Verkäufer hätte vorher dies ausdrücklich erklärt.
Fristen für Lieferungen und Verzug
- Vereinbarte Lieferfristen beziehen sich auf den Abgang der Ware ab Werk oder Versandstelle. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen oder Anzahlungen sowie sonstiger Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen für den Verkäufer angemessen; dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die vorgenannten Verzögerungen zu vertreten hat.
- Hält der Verkäufer eine Frist aufgrund höherer Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Pandemien, Epidemien oder ähnlicher Ereignisse oder aufgrund von Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers liegen und eine reibungslose Abwicklung des Auftrages in Frage stellen können – insbesondere Lieferverzögerungen seitens Zulieferer des Verkäufers, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe etc. – nicht ein, so verlängern sich die Fristen angemessen, ohne dass dem Besteller hieraus Schadenersatzansprüche entstehen.
- Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niederer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
Versand/ Gefahrübergang/ Mängelrügen/ Entgegennahme
- Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Bestellers FCA Incoterms 2020 von einem durch den Verkäufer zu bestimmenden Ort an die ihm bekannte oder genannte Versandadresse ab Lager/Versandstelle des Verkäufers. Auf schriftlichen Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Verkäufer im gewünschten Umfang gegen Transportrisiken versichert.
- Soweit der Verkäufer nach der Verpackungsordnung verpflichtet ist, die zum Transport verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt der Besteller die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackung und die angegebenen Kosten ihrer Verwertung oder – soweit dies möglich und vom Verkäufer für zweckmässig erachtet wird – die angemessenen Kosten, die zusätzlich für eine erneute Verwendung anfallen.
- Die Gefahr geht - auch bei frachtfreier Lieferung - mit ordnungsgemäßer Bereitstellung ab Rampe Versandstelle zur Übernahme durch die Transportperson auf den Besteller über.
- Wenn der Versand, die Zustellung, oder die Übernahme aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr ab Verzugseintritt auf den Besteller über.
- Der Besteller hat jede Lieferung unverzüglich nach Empfang sorgfältig und vollständig zu prüfen. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind unverzüglich schriftlich dem Verkäufer mitzuteilen. Dasselbe gilt bei nicht sofort erkennbaren Mängeln nach ihrer Entdeckung. Kartonaufkleber, Lieferschein-/Rechnungsnummern oder der Sendung beiliegende Kontrollzettel sind bei der Beanstandung anzugeben. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
- Lieferungen sind, wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.
Grenzüberschreitende Lieferungen/ Exportkontrolle
- Bei Lieferungen in das EU-Ausland oder ein anderes Drittland hat der Besteller, wenn er den Transportdienstleister beauftragt die Pflicht, dafür zu sorgen, dass dem Verkäufer die für die Umsatzsteuerbefreiung von Lieferungen von Produkten in das EU-Ausland bzw. Drittlandsgebiet erforderlichen belegmäßigen Ausfuhrnachweise entsprechend den steuerrechtlichen Vorschriften vorliegen. Für den Fall, dass der Besteller die oben genannte Pflicht nicht erfüllt, behält sich der Verkäufer vor, den Besteller mit Umsatzsteuer zu belasten. Insbesondere hat der Besteller die Pflicht dafür zu sorgen, dass die Ausfuhrvorgänge gemäß den zollrechtlichen Vorschriften erledigt werden. Bei Verletzung dieser Pflicht durch den Besteller behält sich der Verkäufer vor, die vom Verkäufer entrichteten Bußgelder oder ähnliches an den Besteller weiter zu belasten. Bei Lieferungen in das EU-Ausland, hat der Besteller die Pflicht, auf Verlangen des Verkäufers Bestätigungen gemäß den steuerrechtlichen Vorschriften auszustellen, dass die liefergegenständlichen Produkte in das EU-Ausland gelangt sind.
- Die Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen oder Ausfuhrbeschränkungen nationaler oder internationaler Natur entgegenstehen.
- Verzögerungen aufgrund von Import- oder Exportkontrollen setzen Lieferzeiten außer Kraft.
- Der Besteller hat beim Weiterverkauf und der Weitergabe der Produkte an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weiterverkauf von Produkten an Dritte die (re-)exportkontrollrechtlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika (zusammen nachfolgend „Fokusstaaten“) zu beachten und einzuhalten.
- Der Besteller wird vor Weiterverkauf und Weitergabe der Produkte an Dritte insbesondere prüfen und durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass a. die Bestimmungen und Bedingungen sämtlicher jeweils einschlägiger und aktuell geltender Sanktionslisten der Fokusstaaten betreffend Rechtsgeschäfte mit dort gelisteten Unternehmen, Personen oder Organisationen eingehalten werden; b. er nicht durch einen Verkauf oder Weitergabe der Produkte oder Erbringung von Serviceleistungen mit Bezug zu diesen an Dritte gegen ein Embargo der Fokusstaaten - auch unter Berücksichtigung etwaiger Beschränkungen für Geschäfte im Inland und etwaiger Umgehungsverbote - verstößt; und c. die Produkte des Verkäufers ausdrücklich nicht an Dritte zur militärischen, insbesondere verbotenen oder genehmigungspflichtigen rüstungsrelevanten, kern- oder waffentechnischen Verwendung geliefert werden, ausgenommen, die erforderlichen Genehmigungen liegen vor und verstoßen nicht gegen andere aktuell gültige internationale Sanktionsvorschriften.
- Der Besteller darf keine Produkte des Verkäufers nach Russland oder Belarus exportieren oder an Personen oder Organisationen verkaufen, die direkt oder indirekt unter russischer oder belarussischer Kontrolle stehen. Dies gilt auch für etwaige Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen von ihm. Er wird sich nach besten Kräften bemühen, sicherzustellen, dass der Zweck dieser Regelung nicht von Dritten in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, verletzt wird. Er muss einen angemessenen Überwachungsmechanismus einrichten und aufrechterhalten, um Verhaltensweisen Dritter in der nachgelagerten Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, aufzuspüren, die gegen den Zweck dieser Regelung verstoßen würden.
- Jeder Verstoß gegen die oben genannten Verpflichtungen stellt einen wesentlichen Verstoß gegen ein wesentliches Element dieser Vereinbarung dar und berechtigt den Verkäufer, angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Beendigung jeglicher vertraglicher Beziehungen mit dem Besteller.
- Der Besteller hat zur Durchführung von Exportkontrollprüfungen innerhalb des Verkäufers oder aufgrund Anforderung durch Behörden, nach entsprechender Aufforderung durch den Verkäufer unverzüglich alle Informationen und/oder ihm vorliegende Dokumentation über
- den Endempfänger,
- den Endverbleib und
- den Verwendungszweck der an Dritte gelieferten Produkte und von ihm ggfs. in diesem Zusammenhang erbrachten Serviceleistungen zur Verfügung zu stellen.
- Der Besteller hat den Verkäufer von sämtlichen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten wegen der Nichtbeachtung oder Verletzung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Besteller gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden, freizustellen, und alle dem Verkäufer in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen (Rechtsanwaltskosten, etc.) zu ersetzen.
Zahlung
- Zahlungen sind nach den vom Verkäufer festgelegten Zahlungsbedingungen zu leisten. Der Verkäufer ist berechtigt aber nicht verpflichtet, Zahlungen auf die älteste fällige Forderung zu verrechnen. Überweisungen gelten erst nach unverfallbarer Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers als erfüllungsbewirkende Zahlung.
- Der Rechnungsbetrag wird 30 Tage nach dem Rechnungsdatum netto fällig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Ein Abzug von vereinbarten Skonti wird nicht mehr gewährt, wenn der Besteller wegen einer anderen fälligen Forderung zum zweiten Mal gemahnt wurde.
- Werkzeugkosten sind sofort netto zahlbar.
- Werden die in den vorherigen Absätzen genannten Zahlungsziele nicht eingehalten, können unbeschadet weiterer Rechte vom Verkäufer die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet werden.
- Ergibt sich infolge nachträglich eingetretener Umstände eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Bestellers, aufgrund derer der Zahlungsanspruch des Verkäufers gefährdet ist, ist der Verkäufer berechtigt, alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen; dies gilt auch bei Stundung. Unter denselben Voraussetzungen oder wenn der Besteller in vorherigen Geschäften nur schlecht gezahlt hat, kann der Verkäufer bei allen laufenden oder zukünftigen Geschäften Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben davon im Übrigen unberührt.
- Die Fakturierung erfolgt in EURO. Der EURO-Betrag ist auch dann maßgeblich, wenn in den Rechnungen neben dem EURO-Betrag auch Fremdwährungsbeträge angegeben sind. Eingehende Fremdwährungsbeträge werden mit dem aus dem Fremdwährungsbetrag erzielten EURO-Erlös verrechnet und gutgeschrieben.
Haftung für Sachmängel
Der Verkäufer haftet voll für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen. Der Verkäufer haftet im Falle von Material- und/oder Herstellungsfehlern gemäß den länderspezifischen gesetzlichen Bestimmungen für Sachmängel sowie für ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften und Fehlerfreiheit entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Änderungen in der Konstruktion oder Ausführung, die der Verkäufer vor Auslieferung eines Auftrages an der Ware allgemein vornimmt, berechtigen nicht zu einer Beanstandung. Der Verkäufer empfiehlt, Bedienungsanleitung, Sicherheitshinweise, Ersatzteilliste und Kaufbeleg gut aufzubewahren. Für Mängel, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Verkäufer wie folgt:
- Die Haftungsfrist für die Produkte und Erzeugnisse des Verkäufers beträgt grundsätzlich 12 Monate ab Gefahrübergang an den Besteller. Abweichend davon beträgt die Haftungsfrist für Sachmängel innerhalb der EU bei ausschließlich privater Nutzung 24 Monate.
- Die Haftung für Sachmängel umfasst die kostenlose Behebung aller in der Haftungsfrist für Sachmängel auftretenden Mängel und geht nach Wahl des Verkäufers auf Instandsetzung oder Ersatz des beanstandeten Produktes. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Verkäufers über.
- Voraussetzung für die Anerkennung eines Haftungsanspruchs aufgrund eines Sachmangels ist, dass der Besteller seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist und dass der Kaufort der Maschine innerhalb der EU liegt und der Anspruch auf Sachmängelhaftung noch nicht verfristet ist. Der Nachweis wird durch Vorlage des maschinell erstellten Original-Kaufbelegs geführt, aus dem die Adressen von Käufer und Verkäufer, das Kaufdatum und die genaue Typenbezeichnung des Produkts ersichtlich sind. Erweist sich die Beanstandung als gerechtfertigt, gehen die Kosten des billigsten Hin- und Rücktransports zu Lasten des Verkäufers. Im Übrigen sind Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zeitpunkt der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund Materialkosten ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Erfüllungsort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
- Ein Anspruch auf Rücktritt oder Minderung besteht nicht, es sei denn der Verkäufer ist nicht in der Lage, den Mangel zu beheben oder Ersatzlieferung zu leisten, oder die Nachbesserung oder Ersatzlieferung gilt als fehlgeschlagen.
- Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang insbesondere infolge fehlerhafter, sach- bzw. fachwidriger Verwendung oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder ungeeigneter Betriebsmittel entstanden sind. Insbesondere haftet der Verkäufer nicht für Veränderungen des Zustandes oder der Betriebsweise der Produkte des Verkäufers, deren Ursprung in unsachgemäßer Lagerung oder klimatischer oder sonstiger äußerer Einflüsse liegen.
- Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen vorgenommen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Gewährleistung des Verkäufers.
- Durch Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen wird die Gewährleistungsfrist nicht erneuert.
- Weitere Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen den Verkäufer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
- Sofern ein Dritter gegen den Besteller wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes (im folgendem: Schutzrechte) durch vom Verkäufer gelieferte, vertragsgemäß genutzte Produkte berechtigte Ansprüche erhebt, wird der Verkäufer nach seiner Wahl auf seine Kosten entweder ein Nutzungsrecht für das Produkt erwirken, das Produkt so ändern, daß das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt austauschen.
- Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Verkäufers bestehen nur dann, wenn der Besteller den Verkäufer über die vom Dritten gelten gemachten (angeblichen) Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt hat, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Verkäufer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen (gerichtlich und außergerichtlich) vorbehalten bleiben. Die vorgenannten Pflichten enden jedoch spätestens 5 Jahre nach Lieferung an den Besteller.
- Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Verkäufer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, daß das Produkt vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Verkäufer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
- Weitergehende Ansprüche gegen den Verkäufer sind ausgeschlossen; Artikel VIII (Haftung) bleibt jedoch ebenso unberührt, wie das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag.
Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
- Wird dem Verkäufer die ihm obliegende Lieferung aus einem von ihm zu vertretenden Grunde unmöglich, ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des anfänglichen Unvermögens zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
- Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne vom Artikel IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Verkäufers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Verkäufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
Sonstige Haftung/ Schadensersatz
Schadenersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus positiver Forderungsverletzung, aus Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit in Fällen wie Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, des Fehlens garantierter Eigenschaften, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gesetzlich zwingend gehaftet wird.
Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Schlussbestimmungen
- Alleiniger Gerichtsstand ist für alle aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Hauptsitz des Verkäufers.
- Für die vertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Rechtsnormen des deutschen Kollisionsrechts, soweit diese auf eine fremde Rechtsordnung verweisen, sowie des einheitlichen UN-Kaufrechts oder sonstiger Konventionen über das Recht des Warenverkaufes ist ausgeschlossen.
- Der Vertrag und insbesondere diese Verkaufsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in den übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. Werden aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einzelne Regelungen dieser Lieferbestimmungen unwirksam, so gelten an deren Stelle solche wirksamen Regelungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommen. Soweit erforderlich verpflichtet sich der Besteller, alle erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels zu unternehmen. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen vereinbart worden wäre, sofern die Parteien die Angelegenheit von vorne herein bedacht hätten.